Festsetzungsfrist bei befristetem Hinausschieben einer Außenprüfung
Hans-Ulrich Dietz | 22. Juli 2010Steuern dürfen nicht mehr festgesetzt werden, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Im Falle einer Außenprüfung verlängert sich die Festsetzungsfrist bis die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind. Eine solche Ablaufhemmung setzt voraus, dass die Außenprüfung innerhalb der ursprünglichen Frist begonnen wird oder der Steuerpflichtige beantragt, ihren Beginn hinauszuschieben.
Bis spätestens zwei Jahre nach dem Antrag auf eine (zeitlich befristete) Aufschiebung muss die Außenprüfung beginnen, wie der Bundesfinanzhofmit seinem Urteil vom 17.03.2010 (IV R 54/07) entschied. Ein späterer Beginn führt ansonsten dazu, dass die Ablaufhemmung rückwirkend entfällt und damit die Verjährung bereits mit Ablauf der ursprünglichen Festsetzungsfrist eingetreten ist.