Ausländische Umsatzsteuer lässt sich erstatten

Andreas Funk | 3. August 2010

Wer jenseits der Grenze geschäftlich tankt oder übernachtet, kann sich die Vorsteuer daraus vergüten lassen – allerdings nur noch bis Ende September 2010.    
Wurden Unternehmern Aufwendungen in Rechnungen gestellt, in denen ausländische Umsatzsteuer enthalten ist, können sie diese nicht bei ihrem deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie jedoch die Möglichkeit, sich die ausländische Umsatzsteuer auf Antrag erstatten lassen. Dabei ist jetzt ein geändertes Verfahren anwenden. Der Antrag für die Erstattung der Umsatzsteuer aus 2009 muss bis Ende September 2010 gestellt werden. Bislang war der Antrag in Papierform bei der zuständigen Stelle im jeweiligen Land zu stellen, zumeist auch in der entsprechenden Landessprache. Nunmehr wird die Vergütung der Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über ein elektronisches Portal beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Hierbei hat der Unternehmer die erworbenen Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistung nach vorgegebenen Kennziffern spätestens bis zum 30.9.2010 aufschlüsseln. Da für eine erfolgreichen Erstattung einige formale Hindernisse aus dem Weg zu räumen und die entsprechenden Belege zu suchen sind, sollten die Arbeiten jetzt nicht mehr auf die lange Bank geschoben werden“, rät Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.


Eine Reihe wichtiger Termine haben Unternehmen zwar generell im Blick. Das ist vor allem die turnusmäßige Abgabe der Voranmeldungen am 10. eines Monats. „Doch wenn es um den Antrag auf Vergütung der ausländischen Umsatzsteuer geht, wird die Ausschlussfrist gerne vergessen“, weiß der Experte. Dabei sind in diesem Jahr zum ersten Mal geänderte Spielregeln zu beachten, weil sich das Verfahren innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gravierend verändert hat. Grundsätzliche Bedingung für den Antrag ist jedoch weiterhin, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist, dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine Umsätze getätigt hatte und in Deutschland steuerpflichtige Leistungen ausführt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die Mindestbeträge für einen Jahresantrag liegen bei 50 Euro. Der Unternehmer muss im Jahre 2009 also etwa anlässlich einer Geschäftsreise im EU-Ausland schon ein paar hindert Euro ausgegeben haben, damit er die hierauf entfallende Umsatzsteuer erstattet bekommt. Auch Rechnungen der Belegschaft können geltend gemacht werden, wenn diese beispielsweise eine Messe in Frankreich besucht hatten. Eine wichtige Erleichterung gibt es nun, indem Unternehmer keine Originalrechnungen oder Einfuhrdokumente mehr vorlegen müssen“, weiß Schmidt. Lediglich ab einem Betrag von 1.000 Euro ist für den Antrag eine eingescannte Rechnungskopie nötig. Bei Benzinquittungen gilt das ab 250 Euro.
Über den eingereichten Vergütungsantrag erhalten Betriebe umgehend eine elektronische Eingangsbestätigung. Das BZSt muss ihn dann innerhalb von 15 Kalendertagen an den jeweiligen Staat für die Erstattung weiterleiten. Hierdurch wird automatisch bestätigt, dass der deutsche Antragsteller Unternehmer ist und eine gültige Steuernummer besitzt. „Bis letztes Jahr musste dem ausländischen Fiskus noch eine gesonderte Bescheinigung des deutschen Finanzamtes vorgelegt werden, auf der die Unternehmereigenschaft für den gesamten Vergütungszeitraum bestätigt wurde“, erklärt der Steuerberater. Der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuer wird dem Antragsteller auf elektronischem Weg regelmäßig durch eine Übermittlung per E-Mail mitgeteilt. Bei überlanger Bearbeitungsdauer von mehr als vier und bei Rückfragen mehr als acht Monaten wird der Vergütungsbetrag sogar verzinst und dem Unternehmer damit zumindest ein Teil seines Liquiditätsnachteils ausgeglichen.
Die Regeln für Erstattungsanträge in Drittländer sind hingegen unverändert geblieben. Das gilt auch für die bisherige kürzere Antragsfrist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres sowie für die Übermittlung der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original. Daher können Unternehmer zumeist keinen Antrag mehr stellen, wenn ihnen beispielsweise 2009 in der Schweiz, Kroatien oder Norwegen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden war. (Quelle: www.ebnerstolz.de)

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