Nach dem Arbeitszimmer steht der Soli auf dem Prüfstand

Andreas Funk | 4. August 2010

In Karlsruhe wird derzeit geprüft, ob der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden darf. Die Entscheidung könnte anders als beim heimischen Büro ausfallen.      
Das Bundesverfassungsgericht hatte beim häuslichen Arbeitszimmer einen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen, weil die gesetzliche Kürzung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als Bürokosten auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier ist das objektive Nettoprinzip verletzt, wonach eine Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils aus Karlsruhe waren Stimmen laut geworden, die einen ähnlichen Ausgang bei Solidaritätszuschlag erwarten. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar sind und sich Steuerzahler nicht vorschnell Hoffnung machen sollten, dass sie den „Soli“ alsbald nicht mehr bezahlen müssen.

Während es beim Arbeitszimmer und davor bei der Pendlerpauschale darum ging, dass der Staat nur das Ergebnis aus Einnahmen abzüglich Kosten besteuern darf, dreht sich die Frage beim Soli um die Zulässigkeit der dauerhaften Erhebung ohne Aussicht auf eine Ende der Soli-Zahlungspflicht. „Das sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe, mit denen müssen sich die Richter in Karlsruhe beschäftigen“, betont Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Im jetzt noch zu entscheidenden und anstehenden Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen dem Verfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Soli nicht spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat, weil eine solche Ergänzungsabgabe nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Staatshaushalt dienen darf. Die Abgabe sollte seit 1991 die Kosten der deutschen Einheit finanzieren. Hierfür besteht nach Auffassung des Finanzgerichts aber kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf, der nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden darf.
Wegen dieser vorgebrachten Zweifel setzen die Finanzämter Einkommensteuerbescheide in Bezug auf die Festsetzung des Solidaritätszuschlags nur noch vorläufig fest. Damit bleibt der Streitpunkt so lange offen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber gefallen ist. Bereits zuvor hatten aber sowohl Bundesfinanzhof als auch Verfassungsgericht den Soli für zulässig angesehen, weil eine Ergänzungsabgabe nach dem Grundgesetz nicht zeitlich befristet sein muss. Der Soli kann also auch die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Dauer ergänzen. Insoweit sind die Aussichten also gar nicht so rosig, zumal aktuell bereits zahlreiche Finanzgerichte der Auffassung aus Niedersachsen widersprochen haben. „Im wohl günstigsten Fall erkennen die Verfassungsrichter eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, welche aber ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer erst nach einer Übergangsfrist beseitigt werden muss“, kommentiert Wänger. Dann gäbe es die Entlastung erst für künftige Jahre.
Wegen dieser eher ungünstigen Aussichten gewähren Finanzämter keine Aussetzung der Vollziehung, der Soli muss also zunächst einmal bezahlt werden. Das gilt auch für Anleger, auf deren Kapitalerträge die inländischen Kreditinstitute neben der Abgeltungsteuer auch den Zuschlag von 5,5 Prozent automatisch mit an den Fiskus abführen. Sparer müssen aber ihre bereits einbehaltenen Abgaben aber nicht in der Steuererklärung angeben, um ihren Fall über einen Vorläufigkeitsvermerk offen zu halten. Der von den Banken einbehaltene Solidaritätszuschlag wird wieder erstattet, sollten die Karlsruher Richter die Erhebung der Ergänzungsabgabe nicht mehr für zulässig erklären. Ein entsprechender Antrag kann nach einer positiven Entscheidung beim Finanzamt gestellt werden. „Daher müssen die Kapitalerträge nur dann über die Steuerformulare gemeldet werden, wenn Anleger aus anderen Gründen eine Eintragung vornehmen müssen, etwa dann, wenn sie mit dem Einbehalt durch die Banken nicht einverstanden sind und eine Rückzahlung anstreben“, sagt die Expertin.
Vorstehende Regelung gilt für Sparer derzeit allein über einen Erlass der Finanzverwaltung. Durch das im 4. Quartal 2010 zu verabschiedende Jahressteuergesetz 2010 soll dies jedoch gesetzlich geregelt werden. Hiernach bleibt der Steuerfall bei Erträgen, welche der Abgeltungsteuer unterliegen, verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie hinsichtlich solcher Einkünfte, die im Wege des Steuerbescheides vorläufig festgesetzt werden. (Quelle: www.ebnerstolz.de)

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