Grundlegende Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Andreas Funk | 8. Dezember 2011

Deutschland ist eine der führenden Exportnationen: Waren made in Germany werden über die Grenzen in andere EU-Mitgliedstaaten und das sonstige Ausland verbracht. Derartige so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen, d.h. Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten, unterliegen dabei nicht der Umsatzsteuer, sofern bestimmte Nachweispflichten eingehalten werden. Gerade diese zu erbringenden Nachweise luden schwarze Schafe zu Umsatzsteuerbetrügereien ein. Mit dem Ziel, dies zu unterbinden und für eine Vereinfachung zu sorgen, führt die Bundesregierung zum 1.1.2012 neue Nachweispflichten ein. Danach wird der bisher erforderliche Buch- und Belegnachweis durch eine Abnehmerbestätigung ersetzt. „Für die Umsatzsteuerfreiheit verlangt der Fiskus künftig nur noch zwei Dokumente, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart, und zwar das Rechnungsdoppel und eine sog. Gelangensbestätigung, mit der der ausländische Abnehmer bescheinigt, dass der gelieferte Gegenstand in dem Bestimmungsmitgliedstaat angekommen ist.“
In Versendungsfällen genügt es, wenn der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer über die Gelangensbestätigung verfügt und diese auf Verlangen der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. Allerdings muss dem Unternehmer eine schriftliche Versicherung des Beförderungsunternehmens vorliegen, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt.
Weitere Einzelheiten sind derzeit noch nicht bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings verlautbart, in Kürze zu den neuen Nachweispflichten Stellung zu nehmen und mehrsprachig ausgestaltete Muster solcher Gelangensbestätigungen bereitzustellen.


Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob es eine Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Regelungen gibt und wie diese ggf. ausgestaltet werden. Laut Stefanie Peter ist allerdings zu befürchten, dass die vom Gesetzgeber intendierten Erleichterungen beim Nachweisverfahren ausbleiben werden. Unternehmen müssen ihre Prozesse der Belegführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dennoch kurzfristig anpassen. Risikobehaftet sind nach wie vor die sog. Abholfälle, bei denen der Erwerber die Waren selbst transportiert oder abholen lässt. Stefanie Peter rät dringend, innerbetriebliche Kontrollmechanismen zu implementieren, die das Risiko der Uneinbringlichkeit der Gelangensbestätigung minimieren. Ansonsten muss der liefernde Unternehmer die Umsatzsteuer nachzahlen. Sofern gegenüber dem Kunden durchsetzbar, könnte in diesen Fällen mit Kautionen oder Bruttorechnungen gearbeitet werden, in denen die Umsatzsteuer berechnet, aber nicht gesondert ausgewiesen wird. Sofern die Spedition vom liefernden Unternehmer beauftragt wird, empfiehlt Stefanie Peter, dass die Gelangensbestätigung vom Unternehmer selbst und nicht von der Spedition aufbewahrt werden, da das Risiko des Nachweises bei dem Unternehmer liegt. (Quelle: www.ebnerstolz.de)

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