Irene Buttkus | 7. Dezember 2011
Mit wichtigen Beschlüssen in der Steuer- und Finanzpolitik hat die SPD ihren dreitägigen Parteitag in Berlin beendet und strebt für 2013 die Regierungsübernahme an. Durch höhere Steuern auf Vermögen, hohe Einkommen, Kapitalerträge und eine höhere Brennelementesteuer will die Partei pro Jahr insgesamt 23 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzielen. Doch nach Ansicht des IW Köln lassen die Prognosen der letzten Steuerschätzung ewarten, dass das jährliche Steueraufkommen bis 2016 ohnehin um 150 Milliarden Euro steigt, so dass sich die Schuldenbremse gut einhalten lässt. Auch für moderate Ausgabensteigerungen sehen die Kölner schon jetzt hinreichend Spielraum und werten die höhere Besteuerung von Unternehmen und Kapitalerträgen als Credo der SPD. Ein Arbeitsplatz koste in Deutschland durchschnittlich gut 320.000 Euro. Das komme nicht alles aus einbehaltenen Gewinnen, sondern zu einem guten Teil auch aus privaten Ersparnissen, die zur Bank getragen würden und insbesondere dem Mittelstand als Finanzierungsgrundlage dienten. Steuere man diese Ersparnisse weg, sehe das zunächst nach mehr Gerechtigkeit aus, langfristig säge man aber an dem Ast, auf dem die deutschen Arbeitnehmer sitzen.
Unter anderem halten die Kölner auch einen Beschluss über eine höhere Brennelementesteuer für wenig sinnvoll, da noch unklar sei, ob diese Steuer überhaupt verfassungskonform ist, und verweisen dafür auf kürzliche Zweifel des Finanzgerichts Hamburg.
Nach dem Willen der SPD sollen auch Freiberufler künftig gewerbesteuerpflichtig werden. Um Mehrbelastungen zu vermeiden, erhalten auch sie die bestehenden Freibeträge und dürfen die gezahlte Gewerbesteuer auf ihre Einkommenssteuerschuld anrechnen. Nach Auffassung des IW Köln sorgt dieser Vorschlag vor allem für mehr Bürokratie und generiert kaum zusätzliches Steueraufkommen. Der Vorschlag sei politisch motiviert: Bei der Einbeziehung der Freiberufler handle es sich um einen Wunsch der Kommunen, die die SPD besonders umwerbe: Sie seien mit jährlich 8 bis 9 Milliarden Euro unterfinanziert. Das sehen die Kölner anders: Im Vergleich zu Bund und Ländern ginge es den Kommunen mit Abstand am besten. Ihr Anteil an der deutschen Staatsverschuldung habe sich seit der Wiedervereinigung halbiert. Auch für Investitionen hätten die Kommunen genug Geld – wenn sie nur wollten. Denn das Gewerbesteueraufkommen, mit dem die Unternehmen die öffentliche Infrastruktur finanzieren, sei selbst im Krisenjahr 2009, in dem die Kommunen zusätzlich Mittel aus den Konjunkturprogrammen erhielten, 11 Milliarden Euro höher ausgefallen als die kommunalen Investitionen. zum IW Köln
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Andreas Funk | 5. Dezember 2011
Mit dieser ersten und bisher einzigen Sammlung aller einschlägigen Rechtsquellen zum liechtensteinischen Steuerrecht erhält der Rechtsanwender ein einmaliges Nachschlagewerk für die tägliche Praxis. Es umfasst auf nationaler Ebene u.a. das neue liechtensteinische Steuergesetz 2011 sowie die Steuerverordnung und auf internationaler Ebene alle wichtigen liechtensteinischen Steuerinformations-, Doppelbesteuerungs- und auch europäischen Abkommen.
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admin | 5. Dezember 2011
Privatanleger, die aus Kapitalanlagen Verluste erzielen, müssen sich seit der Geltung der Abgeltungsteuer den 15. Dezember als fixen Termin im Kalender vormerken. Wer nämlich 2011 aus der Veräußerung von Wertpapieren und Derivaten Verluste erzielt hat, muss möglicherweise bis Donnerstag, den 15. Dezember 2011 handeln, um diese Verluste steuerlich am vorteilhaftesten berücksichtigen zu können. Seit dem 1.1.2009 unterliegen Zinsen, Dividenden und auch Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Derivaten der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also insgesamt 26,375 %. Hat ein Privatanleger im Jahr 2011 Verluste im Rahmen der Abgeltungsteuer erzielt, werden diese Verluste bei inländischen Banken zunächst mit Kapitalerträgen aus demselben Jahr verrechnet. Eine Einschränkung besteht allerdings für Aktienverluste, diese können nur mit Aktiengewinnen, nicht aber mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Sind zum Jahresende noch Verluste übrig, die nicht mit positiven Kapitaleinkünften bei dieser Bank ausgeglichen werden können, werden die Verluste von der Bank automatisch vorgetragen und mit positiven Kapitalerträgen des Folgejahres verrechnet. Verfügt ein Privatanleger allerdings bei einem anderen Kreditinstitut noch über weitere Kapitalerträge, können die am Jahresende noch bestehenden, nicht verrechneten Verluste aus Kapitalanlagen bei der einen Bank auch mit positiven Kapitalerträgen bei dieser anderen Bank verrechnet werden. Dies kann jedoch nur im Wege der Veranlagung erfolgen. Dazu muss der Anleger die Gewinne und Verluste im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2011 angeben und – ganz wichtig – eine Bescheinigung der Bank über die Verluste beifügen.
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Andreas Funk | 1. Dezember 2011
Das Ja-Wort vor dem Standesbeamten bringt den Splittingtarif. Das lohnt vor allem bei Partnern mit unterschiedlich hohem Einkommen.
Vor dem Jahresende herrscht bei den Standesämtern Hochbetrieb, weil sich viele Paare noch schnell ihr Ja-Wort geben und in den Hafen der Ehe einlaufen wollen. Mit Blick auf den Fiskus lohnt sich diese Entscheidung nämlich, weil es dann rückwirkend für das gesamte Jahr 2011 noch den günstigen Splitting-Tarif gibt. Den erhalten Ehepaare sogar, wenn sie erst an Silvester heiraten. Grundsätzlich dürfen Ehegatten ab dem Hochzeitsjahr eine Zusammenveranlagung durchführen. Dann gibt das Paar eine gemeinsame Erklärung beim Finanzamt ab und erhält nur einen Einkommensteuerbescheid. Hierdurch verdoppeln sich alle Frei- und Pauschsätze mit Ausnahme des Werbungskosten-Pauschbetrags für Arbeitnehmer und Rentner. Das errechnete gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Partner wird dann halbiert und die darauf entfallende tarifliche Steuer anschließend verdoppelt.
Diese Zusammenveranlagung können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis das Einkommen der Partner zueinander ausfällt. So kann auch ein Ehegatte keine Einkünfte haben und der andere Einnahmen in Millionenhöhe. „Hierbei führt die Progressionsmilderung durch den Splittingtarif umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich hingegen kaum Ersparnisse.
Weist beispielsweise die Frau für 2011 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro auf und verdient ihr Mann nichts, spart Splitting 8.134 Euro im Jahr. Hinzu kommen noch Entlastungen beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Verdient die Frau hingegen 70.000 Euro und der Mann 30.000 Euro, reduziert sich der Steuervorteil auf 1.159 Euro, obwohl die gemeinsame Haushaltskasse gleich bleibt. Verdienen beide 50.000 Euro, verändern sich die Abgaben an den Fiskus nicht.
Sofern das frisch verheiratete Paar nichts unternimmt, unterliegt es für das ganze Jahr noch der Steuerklasse I. Dann behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein und die Erstattung erfolgt anschließend über den Steuerbescheid. Aber über diese Monate verbleibt zumindest ein Zinsverlust und Netto sofort mehr ist auch nicht schlecht. Die Entscheidung für Ehepaare für die Steuerklassen III/V oder IV/IV bringt nicht nur ein höheres gemeinsames Nettogehalt, sondern wirkt sich auch auf sonstige staatliche Förderungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld aus, die sich auf die Nettobezüge beziehen.
Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Den Antrag auf Änderung der Steuerklasse ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Das Ergebnis stellt die Behörde dann für den Arbeitgeber in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Diesen Eintrag kann das Paar bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres beantragen. Sofern die frisch Vermählten ihre Klasse nicht geändert haben, können sie die Korrektur über die Einkommensteuererklärung vornehmen.
„Dabei können die Eheleute statt der Steuerklassenkombination III/V alternativ auch das so genannte Faktorverfahren anwenden, das zu einem gerechteren monatlichen Lohnsteuerabzug führt“, betont der Experte. Hierbei gelten dann die Steuerklassen IV/IV, die sich nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer für beide Partner zur Summe der Lohnsteuer jedes Gatten ergeben. Die Arbeitgeber beider Gatten ziehen dann nur die anteilige Lohnsteuer nach diesem Verhältnis ab, das in der Summe dann in etwa der gesamten Jahreseinkommensteuer des Paares entspricht. Sofern dieses neue Faktorverfahren gewählt wird, müssen die Eheleute allerdings anschließend zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das Finanzamt überprüft dann, ob die Verteilung über die monatliche Gehaltsabrechnung tatsächlich das korrekte Endergebnis schon im Voraus gebracht hat. Quelle: www.ebnerstolz.de
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Hans-Ulrich Dietz | 28. November 2011
Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist darauf hin, dass derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zu der Frage des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine Arbeitsecke anhängig ist. Bei Einsprüchen, die sich auf dieses anhängige Verfahren stützen, trete insoweit die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung v. 19.9.2011).
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Hans-Ulrich Dietz | 28. November 2011
Der Bundesrat hat am 25.11.2011 dem EU-Beitreibungsgesetz zugestimmt. Gegenüber dem Bundestagsbeschluss vom 27.10.2011 haben sich keine Änderungen ergeben. Das EU-Beitreibungsgesetz sieht u.a. eine Änderung in der Anti-Treaty-Shopping Regelung (§ 50d Abs. 3 EStG), die Suspendierung der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) sowie Regelungen zur Schenkungsteuerpflicht bestimmter disquotaler Einlagen in Kapitalgesellschaften vor. Im Rahmen der Umsatzsteuer kommt es zu einer Änderung bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsgebiet. Zudem wird die steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums geändert.
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Hans-Ulrich Dietz | 23. November 2011
Beträgt der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks weniger als zehn Jahre (sog. Spekulationsfrist), unterliegt ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich der Einkommensbesteuerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn das Grundstück im Laufe des 10-Jahreszeitraums aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, wieder entnommen und anschließend veräußert wurde (Urteil vom 23.8.2011, IX R 66/10). Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in einem solchen Fall um den bereits im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen realisierten betrieblichen Gewinn zu korrigieren, so dass für Zwecke des § 23 EStG lediglich die im Privatvermögen entstandenen Wertänderungen erfasst werden. Einbezogen werden dabei nicht nur die Wertsteigerungen des Grundstücks seit der Entnahme, sondern auch die im Zeitraum zwischen der ursprünglichen Anschaffung und der späteren Einlage in das Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen.
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