Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist zweifelhaft

Andreas Funk | 16. August 2010

Kommentar GewerbesteuerGemeinden gehen ab dem Jahr 2007 bei der Erhebung von Grundsteuern von zweifelhaften Immobilienwerten aus. Das könnte sich bald ändern.
Die Grundsteuer ist nach dem Anteil an der Einkommen- und der Gewerbesteuer die drittwichtigste Einnahmequelle der Kommunen. Zur Ermittlung der Grundsteuer werden immer noch die ehemaligen Einheitswerte verwendet, obwohl diese seit 1996 auf Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Grunderwerbsteuer herangezogen wird. Nun könnte die weitere Verwendung der Einheitswerte auch für die Kommunalabgabe auf der Kippe stehen, weil diese Berechnungsgrundlage wohl verfassungswidrig ist. Für die Grundsteuer werden die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern sogar die Wertverhältnisse von 1935 herangezogen. Diese Regelung ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungsrechtlich ab dem Jahre 2007 höchst zweifelhaft. Der Gleichheitssatz im Grundgesetz erfordert eine allgemeine Neubewertung für Zwecke der Grundsteuer, nach dem die Defizite bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer längst beseitigt sind. Dass immer noch an den Wertverhältnissen der Vergangenheit festgehalten wird, ist weder sachgerecht noch verfassungsrechtlich hinnehmbar. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung verfehlt insbesondere die Anforderung an eine realitätsgerechte Bewertung, so die Richter (Az. II R 60/08).

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Ein-Prozent-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen

Hans-Ulrich Dietz | 16. August 2010

Die so genannte Ein-Prozent-Regelung gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.04.2010 - Az.: VI R 46/08 - entschieden. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde

FG: Werbungskostenabzug

Hans-Ulrich Dietz | 11. August 2010

Schuldzinsen sind beim Eigentümer eines Mietobjekts als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn er im Rahmen eines Treuhandvertrages seinen Ehegatten als Kreditnehmer eingeschaltet hat, diesem im Innenverhältnis ein Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz zusteht und die Mieteinnahmen auf dessen Konto mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass der Ehegatte daraus die Zinszahlungen entrichtet (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.05.2010 - 1 K 3830/08 E).

Besteuerung in Krise und Insolvenz

Andreas Funk | 9. August 2010

Besteuerung in Krise und InsolvenzDie Abwendung einer Unternehmenskrise und der Insolvenz gehört zu den besonders anspruchsvollen Aufgaben in der Beratung. Präzise und effektive Beratung in Steuerfragen ist in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Teil der Lösung.

Steuerberatung im Regelinsolvenzverfahren
Stellung des Insolvenzantrags
Besteuerungsverfahren in der Insolvenz
Umsatzsteuer in der Insolvenz
Ertragssteuern in der Insolvenz (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuern)
Rechnungslegung und Insolvenz
Haftungsfragen

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Wie sich das heimische Büro von der Steuer absetzen lässt

Andreas Funk | 9. August 2010

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer ist zum Teil verfassungswidrig. Teile der ehemaligen Kürzung dürfen aber bleiben.    
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit gibt es jetzt nicht nur die Option zur Steuerminderung, wenn das heimische Büro den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Von der nun anstehenden Gesetzesänderung werden vor allem Lehrer, Dozenten und Außendienstler profitieren. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen. Für die Vergangenheit gilt dies aber nur, wenn die Steuerbescheide seit 2007 noch offen sind. Das Bundesfinanzministerium will die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene und verfahrensrechtlich noch offene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen. Derartige „vorläufige“ Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide können aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung dann von Amts wegen geändert werden. „Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“, bestätigt Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt.

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Die Selbstanzeige

Andreas Funk | 6. August 2010

Die SelbstanzeigeWer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Ist es wirklich so ? - Wie sind die Voraussetzungen ? - Was muss der Steuerberater, der Rechtsanwalt, der Betroffene oder der Banker beachten, um richtig zu handeln ?

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Nach dem Arbeitszimmer steht der Soli auf dem Prüfstand

Andreas Funk | 4. August 2010

In Karlsruhe wird derzeit geprüft, ob der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden darf. Die Entscheidung könnte anders als beim heimischen Büro ausfallen.      
Das Bundesverfassungsgericht hatte beim häuslichen Arbeitszimmer einen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen, weil die gesetzliche Kürzung insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als Bürokosten auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier ist das objektive Nettoprinzip verletzt, wonach eine Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils aus Karlsruhe waren Stimmen laut geworden, die einen ähnlichen Ausgang bei Solidaritätszuschlag erwarten. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar sind und sich Steuerzahler nicht vorschnell Hoffnung machen sollten, dass sie den „Soli“ alsbald nicht mehr bezahlen müssen.

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