Irene Buttkus | 21. November 2011
Berlin, 17. November 2011: Die Bundesrepublik Deutschland und das Fürstentum Liechtenstein haben ein Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Damit „… sorgen wir für gegenseitige Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit”, so Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher. Das Abkommen soll die steuerlichen Beziehungen vertiefen und die sehr engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern verbessern.
Ein Schwerpunkt ist die Förderung gegenseitiger Investitionen. Insbesondere grenzüberschreitende Beteiligungen (bestimmte Dividenden, Zinsen und Lizenzen) werden von Quellensteuern entlastet, indem Nullsätze dafür vereinbart wurden. Andere Regelungen verhindern den Missbrauch des Abkommens für die Zwecke einer Steuerumgehung. Außerdem wird in der Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden Zustellungs- und Beitreibungshilfe gewährt. Zudem enthält das Abkommen eine umfassende verbindliche Schiedsklausel, die gewährleistet, dass in Fällen einer doppelten Besteuerung spätestens mittels eines Schiedsverfahrens Abhilfe geschaffen wird.
Vorschriften über Verfahren für eine abgeltende Besteuerung von Kapitaleinkünften oder über eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen deutscher Anleger in Liechtenstein sind im Abkommen nicht enthalten und werden künftig Gegenstand weiterer Verhandlungen zwischen Deutschland und Liechtenstein sein.
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Hosp/Langer, Steuerstandort Liechtenstein
Hosp/Langer, Rechtsquellen zum Steuerstandort Liechtenstein
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Andreas Funk | 16. November 2011
Immer mehr Menschen machen von Ihrer Testierfreiheit Gebrauch, da für sie die allgemeine gesetzliche Erbfolge nicht passt. Wer ein Testament errichtet hat, möchte sich aber auch darauf verlassen können, dass sein Testament im Fall seines Todes gefunden wird. Nur so kann der letzte Wille berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck betreibt die Bundesnotarkammer ab 1. Januar 2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.
Im Register werden Angaben zur Person Erblasser, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mitaufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.
Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.
Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird.
Trotz der umfassenden Modernisierung sind die Kosten für den Einzelnen – auch im europäischen Vergleich – äußerst moderat. Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro bzw. 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall. Weitere Informationen zum Testamentsregister erhalten Sie unter www.testamentsregister.de.
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Hans-Ulrich Dietz | 15. November 2011
Nach einer Entscheidung des 3. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, sowohl Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen (Urteil vom 28.10.2011 – 3 K 1332/09 Kg; Revision zugelassen).
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admin | 27. Oktober 2011
Der
Fiskus lässt Unternehmen kaum noch eine Wahl: Viele steuerliche Unterlagen dürfen nicht mehr in Papierform, sondern nur noch digital übermittelt werden. Unternehmen sind gezwungen, erforderliche Maßnahmen in kurzer Zeit umzusetzen. Vorsicht: Eine übereilte Umstellung auf die digitale Belegführung kann die Datensicherheit gefährden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Der BVBC rät, die Finanzbuchhaltung systematisch auf elektronische Sicherheitslücken hin zu prüfen und die Prozesse den neuen Anforderungen anzupassen.
Sicherheitslücken bergen gerade in der Finanzbuchhaltung weitreichende Risiken. Hier laufen alle Kunden- und Rechnungsdaten zusammen. Immer mehr Unternehmen verfügen über eine Datenschnittstelle mit ihrer Hausbank und lassen Kontoumsätze direkt ins System einfließen. Auch der Online-Zugriff auf Belege – rund um die Uhr und von nahezu überall auf der Welt – wird für die breite Wirtschaft zur Realität. Damit steigt tendenziell die Gefahr, dass vertrauliche Daten nach außen dringen. Gefahrenquellen gibt es viele: Nicht jede Schnittstelle im Finanz- und Rechnungswesen wird systematisch geschützt. Mitarbeiter gehen bisweilen sorglos mit Passwörtern und Zugriffsrechten um. Informationen werden per “cc”-Mail rasch an einen übergroßen Verteilerkreis gesendet. Zudem bleiben bei Arbeitspausen manchmal vertrauliche Finanzdaten offen am Computer zugänglich. “Selbst modernste Technik bewahrt nicht vor Sicherheitslücken”, betont BVBC-Geschäftsführerin Birgit Hahn. “Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten durch Schulungen frühzeitig und anwendungsbezogen für Gefahrenquellen sensibilisiert werden.”
Noch fehlt in vielen Firmen ein ausgeprägtes Bewusstsein für Datensicherheit. Nicht jedes Unternehmen verfügt über eine eigene IT-Abteilung, die firmenspezifische Datenschnittstellen aufmerksam wartet. Der BVBC rät Unternehmen, eine interne Prozessdokumentation für das Finanz- und Rechnungswesen zu erstellen. Mit der Dokumentation gewinnen auch kleinere Unternehmen eine transparente Übersicht, wer wem wann welche Daten weitergibt. Es hat sich bewährt, die Mitarbeiter in die Erarbeitung der Dokumentation aktiv einzubeziehen. Die Schutzbedürftigkeit der Firmendaten wird auf diese Weise für jeden nachvollziehbar. Die Bestandsaufnahme liefert dem Management eine Entscheidungsgrundlage für die notwendigen, wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen, um das Datenschutzniveau im Unternehmen zu heben. Der BVBC empfiehlt, alle Abläufe und Verantwortlichkeiten im Finanz- und Rechnungswesen regelmäßig auf ihre Praktikabilität hin zu prüfen. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), www.bvbc.de
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Hans-Ulrich Dietz | 25. Oktober 2011
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.11 (II R 58/09) gilt: Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt. Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.
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Andreas Funk | 17. Oktober 2011
Jetzt optimal vorbereiten – alles zum Thema “Steuer CD – Liechtenstein – Steueroasen – Selbstanzeige”:



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Andreas Funk | 13. Oktober 2011
Das zinsverbilligte Firmendarlehen gilt als geldwerter Vorteil und bringt eine verminderte Steuerberechnung durch den Fiskus.
Angesichts der Finanz- und Eurokrise sowie der hohen Verschuldung vieler Länder, sind die Banken jetzt sehr zurückhaltend, wenn es um die Vergabe von Hypotheken- oder Konsumentenkrediten geht. Als Alternative kann daher die Zusage eines günstigen Firmenkredits in Betracht kommen. Dieses lukrative Angebot vom Arbeitgeber kann oftmals steuerfrei sein, zumindest lässt sich aber eine moderate Behandlung vom Fiskus nutzen. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitnehmer weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn die Firma ein Darlehen unter dem marktüblichen Zinssatz an einen Arbeitnehmer vergibt. Als Referenzgröße können Arbeitnehmer die günstigsten Konditionen für vergleichbare Kredite heranziehen, sogar die niedrigen Internetangebote von Direktbanken werden vom Finanzamt akzeptiert. Erst wenn dieser Vergleichswert über dem vereinbarten Zinssatz vom Firmenkredit liegt, kann es zu einer Lohnsteuerpflicht kommen. „Das rettet eine Reihe von Arbeitnehmern komplett vor der Steuerpflicht, bei vielen anderen mindern sich zumindest die Abgaben“, kommentiert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem diese Berechnungsregel.
Liegt der errechnete Zinsvorteil pro Monat bei maximal 44 Euro, fällt keine Lohnsteuer an, da insoweit die Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden kann. Bekommt der Angestellte beispielsweise einen 40.000-Euro-Kredit für 3,4 Prozent und gibt eine Direktbank im Internet 4,7 Prozent vor, ist die Differenz von 1,3 Prozent steuerpflichtig. Der Zinsvorteil liegt hier im Jahr bei 520 Euro und folglich monatlich bei 43,33 Euro. Das liegt unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro, so dass der Arbeitnehmer das günstige Darlehen dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen kann.
Beträgt der Kreditrestsaldo maximal 2.600 Euro, verzichtet der Fiskus sogar generell auf seine Ansprüche. Hier kann die Rechnerei grundsätzlich entfallen. Aber auch Arbeitnehmer mit extrem günstigen Darlehenskonditionen und höheren Beträgen profitieren. Haben sie ein Darlehen ohne oder nur mit minimaler Zinslast erhalten, muss lediglich die Differenz zu den aktuell niedrigen Zinssätzen versteuert werden. Sollten die Zinsen künftig wieder deutlich anziehen, spielt das in der Regel keine Rolle mehr. Steuerlich maßgebend sind grundsätzlich die Konditionen am Tag der Vereinbarung.
Hat das Lohnbüro des Arbeitgebers andere Referenzzinssätze zugrunde gelegt und hiernach einen Steuerabzug errechnet, können dies Arbeitnehmer im Nachhinein über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren. Sie suchen sich im Internet den günstigsten Zinssatz und weisen das Finanzamt auf die Differenz beider Ausgangswerte hin.
Eine Reihe von Mitarbeitern kann unabhängig von der Darlehenshöhe auch noch zusätzlich einen jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro in Anspruch nehmen. Liegt der Zinsvorteil nicht über diesem Wert, bleibt er steuerfrei. Dieses Extra steht aber nur Mitarbeitern von Firmen zu, die sich auch geschäftlich mit der Geldvergabe beschäftigen. Das trifft beispielsweise auf Banken, Versicherungen oder Bausparkassen zu. Solche Arbeitgeber brauchen erst dann Lohnsteuer einbehalten, wenn der jährliche Zinsvorteil über 1.080 Euro liegt. In den übrigen Fällen sollten generell die in der Praxis meist günstigeren Konditionen der Online-Institute und auch die Offerte der eigenen Hausbank studiert werden, um die Abgabe auf den Kredit vom Arbeitgeber möglichst gering zu halten. (Quelle: www.ebnerstolz.de)
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