BFH: Schenkungsteuer international

Hans-Ulrich Dietz | 25. Oktober 2011

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.11 (II R 58/09) gilt: Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt. Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.

Liechtenstein – Steueroasen – Selbstanzeige

Andreas Funk | 17. Oktober 2011

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Steuergünstiger Kredit vom Chef

Andreas Funk | 13. Oktober 2011

Das zinsverbilligte Firmendarlehen gilt als geldwerter Vorteil und bringt eine verminderte Steuerberechnung durch den Fiskus. 
Angesichts der Finanz- und Eurokrise sowie der hohen Verschuldung vieler Länder, sind die Banken jetzt sehr zurückhaltend, wenn es um die Vergabe von Hypotheken- oder Konsumentenkrediten geht. Als Alternative kann daher die Zusage eines günstigen Firmenkredits in Betracht kommen. Dieses lukrative Angebot vom Arbeitgeber kann oftmals steuerfrei sein, zumindest lässt sich aber eine moderate Behandlung vom Fiskus nutzen. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitnehmer weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Basis für die Berechnung der Lohnsteuer ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils, wenn die Firma ein Darlehen unter dem marktüblichen Zinssatz an einen Arbeitnehmer vergibt. Als Referenzgröße können Arbeitnehmer die günstigsten Konditionen für vergleichbare Kredite heranziehen, sogar die niedrigen Internetangebote von Direktbanken werden vom Finanzamt akzeptiert. Erst wenn dieser Vergleichswert über dem vereinbarten Zinssatz vom Firmenkredit liegt, kann es zu einer Lohnsteuerpflicht kommen. „Das rettet eine Reihe von Arbeitnehmern komplett vor der Steuerpflicht, bei vielen anderen mindern sich zumindest die Abgaben“, kommentiert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem diese Berechnungsregel.
Liegt der errechnete Zinsvorteil pro Monat bei maximal 44 Euro, fällt keine Lohnsteuer an, da insoweit die Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden kann. Bekommt der Angestellte beispielsweise einen 40.000-Euro-Kredit für 3,4 Prozent und gibt eine Direktbank im Internet 4,7 Prozent vor, ist die Differenz von 1,3 Prozent steuerpflichtig. Der Zinsvorteil liegt hier im Jahr bei 520 Euro und folglich monatlich bei 43,33 Euro. Das liegt unter der monatlichen Freigrenze von 44 Euro, so dass der Arbeitnehmer das günstige Darlehen dem Arbeitnehmer steuerfrei zur Verfügung stellen kann.
Beträgt der Kreditrestsaldo maximal 2.600 Euro, verzichtet der Fiskus sogar generell auf seine Ansprüche. Hier kann die Rechnerei grundsätzlich entfallen. Aber auch Arbeitnehmer mit extrem günstigen Darlehenskonditionen und höheren Beträgen profitieren. Haben sie ein Darlehen ohne oder nur mit minimaler Zinslast erhalten, muss lediglich die Differenz zu den aktuell niedrigen Zinssätzen versteuert werden. Sollten die Zinsen künftig wieder deutlich anziehen, spielt das in der Regel keine Rolle mehr. Steuerlich maßgebend sind grundsätzlich die Konditionen am Tag der Vereinbarung.
Hat das Lohnbüro des Arbeitgebers andere Referenzzinssätze zugrunde gelegt und hiernach einen Steuerabzug errechnet, können dies Arbeitnehmer im Nachhinein über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren. Sie suchen sich im Internet den günstigsten Zinssatz und weisen das Finanzamt auf die Differenz beider Ausgangswerte hin.
Eine Reihe von Mitarbeitern kann unabhängig von der Darlehenshöhe auch noch zusätzlich einen jährlichen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro in Anspruch nehmen. Liegt der Zinsvorteil nicht über diesem Wert, bleibt er steuerfrei. Dieses Extra steht aber nur Mitarbeitern von Firmen zu, die sich auch geschäftlich mit der Geldvergabe beschäftigen. Das trifft beispielsweise auf Banken, Versicherungen oder Bausparkassen zu. Solche Arbeitgeber brauchen erst dann Lohnsteuer einbehalten, wenn der jährliche Zinsvorteil über 1.080 Euro liegt. In den übrigen Fällen sollten generell die in der Praxis meist günstigeren Konditionen der Online-Institute und auch die Offerte der eigenen Hausbank studiert werden, um die Abgabe auf den Kredit vom Arbeitgeber möglichst gering zu halten. (Quelle: www.ebnerstolz.de)

Dienstwagenbesteuerung

Hans-Ulrich Dietz | 10. Oktober 2011

Die Bundesregierung ist gefragt worden, ob sie an ihrer Absicht festhält, die Dienstwagenbesteuerung in dieser Legislaturperiode zu reformieren und welche Änderungen sie plant. Dies wurde wie folgt beantwortet (Drucksache 17/6954) Die Regierungsfraktionen haben eine Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge (kurz: „Dienstwagenbesteuerung“) als Zielsetzung im Koalitionsvertrag (Zeile 195 ff.) festgeschrieben. Die Überprüfung durch die Bundesregierung hat zu folgendem Ergebnis geführt: An der sog. 1-Prozent-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen soll festgehalten werden, da sie sich als typisierende Vereinfachungsregel seit Jahrzehnten bewährt hat, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist und gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben wurden. Die sog. 0,03-Prozent-Regelung zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsmöglichkeit betrieblicher Kraftfahrzeuge für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bleibt bestehen. Die Regelung wird ergänzt durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. April 2011, das es ermöglicht, wahlweise eine taggenaue Besteuerung nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens vorzunehmen und damit eine angemessene Besteuerung dieses geldwerten Vorteils auch in den Fällen zu erreichen, in denen ein Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug nachweislich nur selten für solche Fahrten nutzt.

Die Gewinner der PMN Management Awards 2011

Andreas Funk | 30. September 2011

Bei der gestrigen PMN Award Gala wurden im Beisein von 90 Teilnehmern zum 3. Mal die PMN Managment Awards verliehen. Dies sind Auszeichnungen für Innovation und Erfolg im Management und Business Services der führenden Wirtschaftskanzleien in Deutschland.

Erstmalig wurde der Managing Partner/der Chief Operation Officer des Jahres ausgezeichnet. Die Wahl des Managing Partners/COOs erfolgte durch ein Peer-Group-Verfahren. Alle anderen Gewinner hatten sich mit Projekteingaben beworben und wurden durch die Jury der PMN Management Awards gewählt. In der 5-köpfigen Jury sitzen erfahrene Branchenexperten, die diese als Journalisten beobachten oder zuvor in Wirtschaftskanzleien in Führungspositionen gearbeitet haben. (Jurymitglieder: http://www.pm-network.net/Jury_29.html )
Kriterien: Ausgezeichnete Projekte müssen innovativ sein, einen Benchmark für die Kanzleibranche setzen und den Geschäftserfolg der Kanzlei vorantreiben.
Die Gewinner der PMN Management Awards 2011 sind:

Kategorie  Branding
1. Preis: GSK Stockmann + Kollegen
Projekt: Re-Branding „Der Unterschied“
2. Preis: Bardehle Pagenberg
Projekt: Neues Corporate Design
 
Kategorie Kommunikation
1. Preis: Schultze & Braun
Projekt: Mobiles Kanzleimarketing (QR-Code etc.)

2.  Preis: Hahn Rechtsanwälte
Projekt: Integrierte Kommunikation für Spezialthemen
 
Kategorie Personalmarketing – Hier vergab die Jury zwei erste Preise und einen dritten Preis:

1. Preis: White & Case
Projekt: Karriere-App

1. Preis: JURDAY
Recruiting-Projekt der Kanzleien Glade Michel Wirtz, Broich Bezzenberger, Oppenländer, Streck Mack Schwedhelm und SZA Schilling, Zütt &Anschütz.

3.Preis: Baker & McKenzie
Projekt: Newsletter „Brand New(§)“
Der Managing Partner/COO des Jahres ist: 
               
Prof. Dr. Wolfgang Weiss
Head of Management Germany 
Linklaters Germany

Claudia Schieblon. Leiterin des PMN: „Ich freue mich sehr über die hohe Anzahl an Projekteingaben und über die große Beteiligung der Managing Partner/COOs bei der Wahl des MPs/COO des Jahres. Herr Prof. Weiss ging daraus als klarer Sieger hervor.“

Auszug aus der Laudatio: „Obwohl Prof. Wolfgang Weiss nach seiner Funktion als Head of Management Germany eher in einer COO-Funktion, nimmt er bei Linklaters Deutschland eine herausragende Aufgabe wahr, die nicht nur die  Organisation  sämtlicher Business-Service-Bereiche umfasst, sondern als Secretary General des Deutschen Executive Teams auch Fragen der strategischen Ausrichtung.  Dies sind Tätigkeiten, die in den meisten anderen Sozietäten Managing Partnern vorbehalten sind. Aus internen und externen Quellen wird bestätigt, dass er es geschafft hat, nicht Kraft delegierter, sondern durch seine erfolgreiche Management-Tätigkeit selbst erworbene Autorität, zu führen. Er nimmt damit eine Sonderstellung unter den im Kanzleimanagement tätigen Nicht-Partnern dar und setzt ein Beispiel dafür, wie Dank fachlicher Qualifikation und persönlichem Geschick auch Nicht-Juristen Top-Jobs in Anwaltssozietäten übernehmen und meistern können.

Die Finanztransaktionssteuer kommt !

Hans-Ulrich Dietz | 29. September 2011

Die Kommission hat am 28.09.2011 ihren Vorschlag für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgestellt. Die Steuer würde auf alle zwischen Finanzinstituten durchgeführten Transaktionen mit Finanzinstrumenten erhoben werden, sofern mindestens eine Transaktionspartei in der Europäischen Union ansässig ist. Der Handel mit Anteilen und Anleihen würde mit einem Steuersatz von 0,1 % und Derivatkontrakte mit einem Steuersatz von 0,01 % besteuert werden. Dadurch wären jährliche Einnahmen von etwa 57 Milliarden Euro möglich. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Steuer am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Die Kommission hat aus zwei Gründen die Einführung einer neuen Steuer auf Finanztransaktionen vorgeschlagen:

Erstens soll sichergestellt werden, dass der Finanzsektor in Zeiten der Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten einen angemessenen Beitrag leistet. Der Finanzsektor hatte einen wesentlichen Anteil an der Entstehung der Wirtschaftskrise, während die Regierungen und damit die Bürger Europas die Kosten für die massiven durch Steuergelder finanzierten Rettungspakete für den Finanzsektor getragen haben. Zudem wird der Sektor im Vergleich zu anderen Sektoren gegenwärtig zu gering besteuert. Der Vorschlag würde zu erheblichen zusätzlichen Steuereinnahmen aus dem Finanzsektor führen, die den öffentlichen Kassen zufließen sollen.

Zweitens würde ein koordinierter Rahmen auf EU-Ebene zur Stärkung des EU-Binnenmarktes beitragen. Gegenwärtig wenden zehn Mitgliedstaaten eine Art Finanztransaktionssteuer an. Durch den Vorschlag würden neue Mindeststeuersätze eingeführt und die unterschiedlichen in der EU bereits bestehenden Finanztransaktionssteuern harmonisiert. Dies wird zur Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt beitragen, von riskanten Handelsgeschäften abhalten und die regulatorischen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Krisen ergänzen. Die Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene würde die Position der EU in der Debatte über gemeinsame Regeln zur Einführung einer weltweiten Finanztransaktionssteuer, insbesondere im Rahmen der G20, stärken.

Die Einnahmen durch die Steuer würden zwischen der EU und den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Ein Teil der Steuer würde als EU-Eigenmittelquelle genutzt werden, durch die die nationalen Beiträge teilweise verringert werden könnten. Die Mitgliedstaaten können sich zu einer Erhöhung des Einnahmeteils entscheiden, indem sie Finanztransaktionen mit einem höheren Steuersatz belegen.

Algirdas Semeta, Kommissar für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung, erklärte: “Mit diesem Vorschlag wird die Europäischen Union zum Wegbereiter für die Einführung einer weltweiten Finanztransaktionssteuer. Unser Vorschlag ist wohl durchdacht und praktikabel. Ich bin mir sicher, dass diese Steuer die Erwartungen der EU-Bürger im Hinblick auf einen angemessenen Beitrag des Finanzsektors erfüllt. Zudem bin ich zuversichtlich, dass unsere Partner in der G20 einsehen werden, dass es in ihrem Interesse liegt, uns auf diesem Weg zu folgen.”
Hintergrund
Infolge der Krise stieg die öffentliche Verschuldung in allen 27 Mitgliedstaaten von weniger als 60 % des BIP im Jahr 2007 in den darauffolgenden Jahren auf 80 % an. Der Finanzsektor erhielt erhebliche finanzielle Unterstützung vonseiten der Regierungen. Die EU-Mitgliedstaaten wendeten im Verlauf der Krise 4,6 Billionen Euro zur Rettung des Finanzsektors auf. Zusätzlich hat der Finanzsektor in den vergangenen Jahren von niedrigen Steuern profitiert. So kommt der Finanzsektor aufgrund der Mehrwertsteuerbefreiung auf Finanzdienstleistungen jährlich in den Genuss von Steuervorteilen in Höhe von ca. 18 Milliarden Euro. Eine neue den Finanzsektor belastende Steuer würde sicherstellen, dass die Finanzinstitute einen Beitrag zu den Kosten der Bewältigung der Wirtschaftskrise leisten, und sie von riskanten und unproduktiven Handelsgeschäften abhalten.

Durch die Finanztransaktionssteuer sollen 85 % der zwischen Finanzinstituten durchgeführten Transaktionen besteuert werden. Bürger und Unternehmen wären von der Steuer ausgenommen. Hypotheken, Kredite, Versicherungsverträge und andere normale Finanztätigkeiten von Privatpersonen oder kleinen Unternehmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags.

Die Kommission hat die Möglichkeit der Besteuerung des Finanzsektors auf EU-Ebene seit einigen Monaten geprüft. Am 29. Juni 2011 hat die Kommission im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen erklärt, dass sie einen Vorschlag für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer als neue Eigenmittelquelle für den EU-Haushalt (IP/11/799, MEMO/11/468) vorlegen werde.

Nach diesem Beschluss wurden verschiedene Steuerinstrumente analysiert, mit denen der Finanzsektor dazu gebracht werden könnte, zur Erholung der EU-Wirtschaft beizutragen.

Gleichzeitig hat die Kommission seit 2009 gemeinsam mit ihren internationalen Partnern in der G20 (auf den Gipfeln von Pittsburgh und Toronto) Möglichkeiten zur Einführung einer weltweiten Finanztransaktionssteuer erörtert.
Nächste Schritte
Der Vorschlag wird mit allen Mitgliedstaaten im EU-Ministerrat erörtert werden, bevor ihn die Kommission auf dem G20-Gipfel im November vorstellt. (Quelle: EU-Kommission)

Die Stiftung und die gGmbH in der Praxis

Andreas Funk | 27. September 2011

Jahr für Jahr werden neue Rekordzahlen bei der Stiftungsgründung gemeldet. Dabei machen nicht nur steuerliche Vorteile die Stiftung interessant. Auch die gGmbH gewinnt als neuere Gestaltungsform im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts immer größere Bedeutung. Obgleich sie keine eigenständige Rechtsform bildet, sondern auf der klassischen GmbH aufbaut, ist die gGmbH ein Gestaltungsmittel besonderer Art: Sie verbindet die Flexibilität der Kapitalgesellschaft mit der dauerhaften Absicherung der Satzungszwecke und der gemeinnützigen Mittelverwendung. Alle Details zu diesen Rechtsformen finden Sie hier – Leseproben geben Ihnen einen Einblick in das Buch: