Kurios: Steuerermäßigung für Wachhunde
Hans-Ulrich Dietz | 9. März 2010Mit einem seltenen Sachverhalt hatte sich das Verwaltungsgericht Trier zu befassen. Dabei ging es inhaltlich um die Frage, ob bei der Hundesteuer eine hälftige Steuermäßigung für einen Wachhund rechtmäßig ist. Genauer gesagt sollte geklärt werden, ob die Steuerermäßigung nur für den Fall gewährt werden darf, dass das zu bewachende Gebäude mehr
als 200 Meter vom nächsten bewohnten Haus entfernt liegt. Entsprechendes sah die Gemeindesatzung im Streitfall vor.
Das Haus des streitbaren Hundebesitzers lag deutlich weniger als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt. Der Hundebesitzer argumentierte jedoch, dass das zu bewachende Gebäude in einem Außenbereich der Gemeinde liege. Auch sei sein Grundstück nicht vom benachbarten Grundstück aus einsehbar, sodass er den Hund zur Bewachung seines Grundstücks benötige. Insofern müsse auch er von der hälftigen Hundesteuerermäßigung profitieren.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Trier jedoch nicht (Urteil vom 21. Januar 2010, Az: 2 K 574/09.TR). Die Richter konnten keinen Verstoß des Satzungsgebers erkennen, der lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden sei.
Daher könne dieser auch regeln, dass erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund auszugehen ist und hieran die Steuerermäßigung knüpfen. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches bei einem Massenverfahren, wie der Erhebung von Hundesteuer, nicht zu beanstanden sei.
Finanzbeamte wissen viel über Bankkonten von Sparern
Andreas Funk | 9. März 2010Im Rahmen von Betriebsprüfungen und vor allem im Todesfall erfährt der Fiskus viel über die Geldanlagen seiner Bürger.
Die Geldanlage ist ein sehr komplexes und vor allem sensibles Thema. Daher hat das Bankgeheimnis sowohl für die Kreditinstitute als auch für ihre Kunden grundlegende Bedeutung. Aus Steuersicht ist das deutsche Bankgeheimnis etwa im Vergleich zu den Regelungen in der Schweiz, Österreich und Luxemburg nur eine Minimalanforderung an den Fiskus, auch wenn es dort aufgrund der weltweiten Öffnungstendenzen von Steueroasen zu einer Aufweichung der strikten Regelungen gekommen ist. Das hiesige Bankgeheimnis besagt nämlich über die Abgabenordnung lediglich, dass Finanzbeamte im Rahmen einer Betriebsprüfung bei Kreditinstituten keine Kontrollmitteilungen über Kundendaten ins Blaue hinein schreiben sollen. Diese gesetzliche Vorgabe wird aber durch die Rechtsprechung immer mehr aufgeweicht. So hatte der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass bankinterne Erfolgskonten nicht in diesen Schutzbereich fallen, somit also hierüber eine Verbindung zu den Sparern hergestellt werden darf (Az. VII R 47/07).
Beherbergungsleistungen und Umsatzsteuersatzsenkung
Hans-Ulrich Dietz | 8. März 2010Auswirkungen der Umsatzsteuersatzsenkung bei Beherbergungsleistungen
Mit Schreiben vom 05.03.2010 hat sich das BMF zu den Folgen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2010 für die Umsatz- und Lohnbesteuerung geäußert.
Das Schreiben behandelt in Abschnitt I. die Folgen für die Umsatz- und in Abschnitt II. die Folgen für die Lohnbesteuerung.
Dabei hat das BMF die von den Wirtschaftsverbänden in den Stellungnahmen zu den lohnsteuerlichen Auswirkungen vorgetragenen Anmerkungen aufgegriffen und dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- In den Ziffern 5 ff. werden die von der Umsatzsteuersatzsenkung begünstigten Leistungen näher umschrieben;
- Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Verweis auf Ziffer 17), so ist die bisherige Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 €) auf diesen Sammelposten anzuwenden;
- Weiter werden die Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008) erleichtert;
- Der lohnsteuerliche Teil des Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Ziffer 17).
Umsatzsteuer: Fiskus greift beim Solardach Immobilieneigentümern unter die Arme
Andreas Funk | 8. März 2010Beim Einbau einer Photovoltaikanlage wird die komplette Umsatzsteuer erstattet und beim Eigenverbrauch ab Jahresmitte ein höherer Zuschuss bezahlt.
Wird beim Hausbau die Solarstromanlage gleich mit eingeplant, senkt das nicht nur die Energiekosten, sondern schont zusätzlich auch den Geldbeutel. Denn der Staat fördert diese umweltfreundliche Maßnahme.
Hierbei sind aktuell zwei Gesetzesmaßnahmen zu beachten, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist: Für Dachanlagen sinkt zwar ab 1. Juli 2010 die Vergütung einmalig um 16 Prozent, bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen einmalig um 11 Prozent und bei sonstigen Flächen um 15 Prozent. Beim Eigenverbrauch von Solarstrom wird sich ab Jahresmitte der staatliche Zuschuss aber mehr als verdoppeln. Von der stärkeren Förderung des Eigenverbrauchs, profitiert zudem auch das Gewerbe, denn die Regelung wird auf Anlagen bis zu einer Größe von 800 Kilowatt ausgedehnt. Bei teilweise eigengenutzten Immobilien ist dafür aber ab 2011 eine Begrenzung bei der Umsatzsteuer geplant.
Latente Steuern (2. Auflage) - inkl. BilMoG und ED/IAS 12
Andreas Funk | 5. März 2010Latente Steuern ergeben sich aus Abweichungen zwischen den bilanzierten Wertansätzen nach Handelsrecht und Steuerrecht.
Das Werk erläutert den Ansatz und die Bewertung von latenten Steueransprüchen und -schulden nach IFRS und HGB und geht dabei auch auf steuerliche Verlustvorträge, Konsolidierungsmaßnahmen und Sonderthemen in diesem Bereich ein. Zum besseren Verständnis der komplexen Materie helfen zahlreiche Beispiele und Praxishinweise.
Neu in der 2. Auflage
Die Änderungen der handelsrechtlichen Bilanzierung durch das BilMoG und die erwarteten Änderungen der IFRS durch den neuen IAS 12 (ED 2009/2) wurden vollständig eingearbeitet. Mehr Details
Join the best - Karriere als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Irene Buttkus | 3. März 2010Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehören zu den angesehensten Berufsständen in Recht und Wirtschaft. Sie fungieren als Organe der Rechtspflege und nehmen im Mandantenverhältnis eine besondere Vertrauensstellung ein. In dieser gesellschaftlichen Schlüsselposition müssen sie höchsten Anforderungen hinsichtlich Qualifikation und Integrität genügen – gebührend anspruchsvoll sind die Ausbildungswege und Prüfungen.
Mit diesem Karriere-Planer geben wir Berufsanwärtern und Interessenten einen exzellenten Leitfaden in die Hand: Er erläutert übersichtlich die möglichen Ausbildungs- und Karrierewege mit ihren Stufen und Profilen. Zuverlässige Insider-Tipps helfen angehenden Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die hohen Hürden souverän zu überwinden.
Das Themen-Special “Karriere in der Unternehmensberatung” vermittelt Einsichten in eng verwandte berufliche Alternativen.
Mit Beiträgen des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) u.v.a.



