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	<title>Gabler Steuern</title>
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	<description>Steuerrecht</description>
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		<title>Steuerfalle Dienstwagen beim Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 06:34:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht selten werden Firmenwagen genutzt. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen und die Privatschatulle bleibt verschont. Doch der Fiskus h&#228;lt die Hand auf: So muss der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeuges grunds&#228;tzlich versteuert werden &#8211; gleichg&#252;ltig, ob der Wagen dem Chef oder den Mitarbeitern zur Verf&#252;gung steht. Dieser geldwerte Vorteil ist entweder anhand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht selten werden Firmenwagen genutzt. Die Kosten werden vom Unternehmen getragen und die Privatschatulle bleibt verschont. Doch der Fiskus h&#228;lt die Hand auf: So muss der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenfahrzeuges grunds&#228;tzlich versteuert werden &#8211; gleichg&#252;ltig, ob der Wagen dem Chef oder den Mitarbeitern zur Verf&#252;gung steht. Dieser geldwerte Vorteil ist entweder anhand eines Fahrtenbuches oder pauschal nach der so genannten 1-Prozent-Regelung zu ermitteln.<br />
Bei Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrern einer Kapitalgesellschaft schaut der Fiskus noch genauer hin. In diesen F&#228;llen muss die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges n&#228;mlich durch eine fremd&#252;bliche &#220;berlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt sein. Das hei&#223;t: Keine Extrawurst f&#252;r den Chef. Es m&#252;ssen Bestimmungen zugrunde liegen, die auch unter fremden Dritten vereinbart worden w&#228;ren, etwa f&#252;r einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, der nicht am Unternehmen beteiligt ist. Fehlt es an einer derartigen Regelung bzw. werden die getroffenen Spielregeln nicht oder nicht vollst&#228;ndig eingehalten, wird der Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens so behandelt, als w&#228;re Gewinn an den Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ausgesch&#252;ttet worden. Dies f&#252;hrt sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch bei dem Gesellschafter selbst zu steuerlichen Konsequenzen.<br />
Wichtig ist, dass die getroffene Nutzungsvereinbarung f&#252;r einen au&#223;enstehenden Dritten, wie etwa das Finanzamt, zweifelsfrei erkennen l&#228;sst, dass das Fahrzeug aufgrund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter &#252;berlassen wird. Dies stellte das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klar. Steuerberater Timo Eggensperger von Ebner Stolz M&#246;nning Bachem weist darauf hin, dass die tats&#228;chliche Durchf&#252;hrung der Vereinbarung entweder durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abf&#252;hrung der Lohnsteuer sowie ggf. der Sozialversicherungsbeitr&#228;ge durch die Kapitalgesellschaft oder durch eine zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrers erfolgt, anderenfalls unterstellt die Finanzverwaltung eine so genannte verdeckte Gewinnaussch&#252;ttung.<br />
Die H&#246;he einer solchen verdeckten Gewinnaussch&#252;ttung bemisst sich auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nach dem gemeinen Wert der Nutzungs&#252;berlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag ber&#252;cksichtigt wird. Aus Vereinfachungsgr&#252;nden kann die Finanzverwaltung im Einzelfall auch den pauschalen Ansatz der 1-Prozent-Regelung zulassen. Um diesen Betrag erh&#246;ht sich der steuerpflichtige Gewinn der Kapitalgesellschaft. Und der Gesellschafter-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer? Er hat in einem solchen Fall den geldwerten Vorteil aus der Firmennutzung, der pauschal nach der 1-Prozent-Regelung bewertet wird, gleichfalls als Gewinnaussch&#252;ttung zu versteuern.  (Quelle: <a href="http://www.ebnerstolz.de/">www.ebnerstolz.de</a>)</p>
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		<title>Tagungsbericht: WCLF Konferenz „Tax and Intellectual Property&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 08:03:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei & Praxis]]></category>

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		<description><![CDATA[WCLF Konferenz „Tax and Intellectual Property &#8211; Immaterielle Werte als zentrale Komponente innovativer Steuerstrategien” &#8211; 22. M&#228;rz .2012 Frankfurt/Main. W&#228;hrend die Steueroptimierung im Transaktionsbereich langsam an ihre Grenzen st&#246;&#223;t, sind die Gestaltungsm&#246;glichkeiten bei der Schaffung und Zuordnung von Geistigen Eigentumsrechten noch lange nicht ausgesch&#246;pft. Intangibles werden daher zunehmend zum wesentlichen Bestandteil international ausgerichteter Steuerstrategien. W&#228;hrend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>WCLF Konferenz „Tax and Intellectual Property &#8211; Immaterielle Werte als zentrale Komponente innovativer Steuerstrategien” &#8211; 22. M&#228;rz .2012 Frankfurt/Main.</em></p>
<p>W&#228;hrend die Steueroptimierung im Transaktionsbereich langsam an ihre Grenzen st&#246;&#223;t, sind die Gestaltungsm&#246;glichkeiten bei der Schaffung und Zuordnung von Geistigen Eigentumsrechten noch lange nicht ausgesch&#246;pft. Intangibles werden daher zunehmend zum wesentlichen Bestandteil international ausgerichteter Steuerstrategien. W&#228;hrend etliche L&#228;nder wie etwa die Beneluxstaaten spezielle Steuerkonditionen f&#252;r die Ansiedelung von Forschung und Entwicklung einr&#228;umen (Stichwort Innovationsbox), versucht Deutschland, den zunehmenden Steuerwettbewerb innerhalb der EU einzud&#228;mmen.</p>
<p>Dieses Szenario war Anlass f&#252;r den World Council for Law Firms and Justice e.V. (WCLF), dem Thema Steuergestaltung mit immateriellen Werten eine multidisziplin&#228;r besetzte Konferenz zu widmen. Zwei Vortr&#228;ge, zwei Podiumsdiskussionen und acht Workshops beleuchteten die politischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Realit&#228;ten, mit denen sich Steuerplaner einerseits und der Fiskus andererseits konfrontiert sehen. Als Redner traten Manfred Naumann, Ministerialrat und Referatsleiter im Bundesministerium der Finanzen, sowie Prof. Dr. Luise H&#246;lscher, Staatssekret&#228;rin im Hessischen Finanzministerium auf.<br />
Die erste Diskussionsrunde zwischen Vertretern der Finanzverwaltung, Steuerexperten gro&#223;er Unternehmen und Beratern f&#252;hrender Wirtschaftskanzleien war teils kontrovers und in der Summe sehr ergiebig. Wiederkehrende Themen waren Ausma&#223; und Folgen des innereurop&#228;ischen Steuerwettbewerbs, eine m&#246;gliche zuk&#252;nftige Besteuerung von Zinsen und Lizenzen sowie die Auswirkungen einer etwaigen Begrenzung der Abzugsm&#246;glichkeiten bei Zins- und Lizenzzahlungen. Auch  die Anwendung der Anti-Treaty-Shopping Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wurde von den Diskussionsteilnehmern sehr unterschiedlich beurteilt. Weitgehende Einigkeit bestand dagegen in der Einsch&#228;tzung, dass Deutschland die steuerliche F&#246;rderung von Forschung und Entwicklung bislang vernachl&#228;ssigt hat und damit den Lissabon-Vereinbarungen sowie der Bedeutung, die Intellectual Property f&#252;r die Wirtschaftskraft einzelner L&#228;nder hat, nicht gerecht wird. In diesem Zusammenhang wurde die Vorreiterrolle der Beneluxl&#228;nder noch einmal hervorgehoben.<br />
Die zweite Podiumsdiskussion konzentrierte sich vor allem auf die Vor- und Nachteile verschiedener Bewertungsmethoden. Kritisch angemerkt wurde, dass die Unternehmen durch die Anforderung, auch den Weg der Verrechnungspreisfindung umfangreich zu dokumentieren, &#252;berm&#228;&#223;ig belastet werden. Im Ergebnis seien Steuerfachleute vor allem mit der Abwehr von Steuerrisiken, Compliance und der Vermeidung von Doppelbesteuerung besch&#228;ftigt. Tiefer in den handwerklichen Teil der Materie stiegen die Workshops ein, die &#252;berwiegend anhand von Case Studies schwerpunktm&#228;&#223;ig Standortwahl und Verwertungsformen, Bewertung und Verrechnungspreise sowie Aspekte der Besteuerungspraxis in den Blick nahmen.<br />
Den insgesamt 110 Teilnehmern wurde viel Substanz, Wissen und Diskussionsstoff geboten. Aus dem Kreis der Referenten und von vielen Besuchern kam bereits der Wunsch nach einer Neuauflage des Events. Sowohl Prof. Wolfgang Kraft Ph.D, Gr&#252;nder des WCLF und Initiator der Konferenz, als auch Dr. Andreas Striegel, der als Leiter der Fachgruppe Steuerrecht Konzept und Programm entwickelte, m&#246;chten die Konferenzreihe im Jahresturnus mit wechselnden Themenschwerpunkten aus dem Steuerrecht fortsetzen.</p>
<p>Weitere Informationen zum Konferenzprogramm und dem WCLF unter www.wclf-congress.org sowie www.wclf.de.</p>
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		<title>Einspruch beim Finanzamt per Mail m&#246;glich</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 07:31:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Und das lohnt sich: Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einspr&#252;che bekommen die Steuerpflichtigen Recht. Gegen einen Steuerbescheid l&#228;sst sich auch per E-Mail Einspruch einlegen, wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist. Damit l&#228;sst sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><a title="Der Einspruch im Steuerrecht" href="http://www.springer-gabler.de/Buch/978-3-8349-3311-9/Der-Einspruch-im-Steuerrecht.html" target="_blank"><img class="alignright" style="margin: 5px;" title="Einspruch im Steuerrecht" src="http://www.springer-gabler.de/images/shop/medium/978-3-8349-3311-9.jpg" alt="Einspruch im Steuerrecht" width="140" height="200" /></a>Gegen einen unrichtigen Steuerbescheid kann man sich auch online wehren. Und das lohnt sich: Bei rund zwei Drittel der eingelegten Einspr&#252;che bekommen die Steuerpflichtigen Recht. </em></p>
<p>Gegen einen Steuerbescheid l&#228;sst sich auch per E-Mail Einspruch einlegen, wenn auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist. Damit l&#228;sst sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders. Dies erf&#252;llt eine einfache Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kanzlei Ebner Stolz M&#246;nning Bachem aus Stuttgart weist auf ein aktuelles Urteil des Nieders&#228;chsischen Finanzgerichts (Az. 10 K 275/11) hin, wonach elektronisch eingelegte Einspr&#252;che zul&#228;ssig sind.<br />
Oftmals zahlt es sich aus, mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Zahlendreher, vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten, vor allem unber&#252;cksichtigte Urteile sowie Erlasse und falsch angewendete Vorschriften sollten stets Anlass f&#252;r einen Einspruch sein. Auch k&#246;nnen Steuerzahler vergessene Belege per Einspruch nachreichen. „Daher verschenkt bares Geld, wer seine Steuerbescheide jetzt ungepr&#252;ft zu den Akten legt“, erl&#228;utert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz M&#246;nning Bachem.<br />
Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums ist der Erfolg fast schon vorprogrammiert: Von den entschiedenen Einspruchsverfahren gehen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler aus. In den &#252;brigen F&#228;llen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg und nur rund 10 Prozent der Einspr&#252;che werden abgelehnt. Finanzielle Risiken gehen die Einspruchsf&#252;hrer nicht ein: Der Einspruch ist, unabh&#228;ngig von seinem Ausgang, kostenlos. Bekommen Steuerzahler erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Steuererstattung sogar noch verzinst. Ist im eigenen Einspruchsverfahren bereits ein &#228;hnlicher Rechtsstreit bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anh&#228;ngig, k&#246;nnen B&#252;rger darauf verweisen und brauchen keine eigene Begr&#252;ndung einzureichen.<br />
<span id="more-1431"></span>Im Rahmen des Einspruchsverfahrens k&#246;nnen die Finanzbeamten den Steuerbescheid nochmals umfassend pr&#252;fen. Sie m&#252;ssen sich nicht nur auf die vorgebrachten Argumente beschr&#228;nken. Das kann dazu f&#252;hren, dass die Finanzbeh&#246;rde dem Einspruch zwar stattgibt, aber zus&#228;tzliche steuererh&#246;hende Sachverhalte findet. Auf diese Verb&#246;serung muss das Finanzamt hinweisen. Dann hat der Steuerpflichtige immer noch die M&#246;glichkeit, seinen Einspruch zur&#252;ckzunehmen und es bleibt alles beim Alten.<br />
Um wirksam Einspruch einzulegen, m&#252;ssen Steuerpflichtige aber die Einspruchsfrist von einem Monat einhalten. Sie beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post. F&#228;llt dieser Termin auf einen Sonn-, Feiertag oder einen Samstag, f&#228;ngt die Frist erst am n&#228;chsten Werktag zu laufen an. Um die Frist einzuhalten, muss der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zust&#228;ndigen Finanzamt eingehen. „Es reicht nicht aus, das Einspruchsschreiben erst an diesem Tag zur Post zu geben“, warnt Michelutti. „Mehr Spielraum hat man, wenn der Einspruch per E-Mail eingelegt wird. Dann reicht es, wenn die E-Mail noch am letzten Tag abgesendet wird und der Beh&#246;rde auch an diesem Tag noch zugeht.“ Wird die Einspruchsfrist vers&#228;umt, wird der Steuerbescheid grunds&#228;tzlich bestandskr&#228;ftig und der Steuerpflichtige kann keine Einwendungen mehr dagegen vorbringen.<br />
Auch reicht es aus, wenn zun&#228;chst vorsorglich Einspruch eingelegt wird. Die Begr&#252;ndung kann nachgereicht werden. Dazu r&#228;umt das Finanzamt eine Nachfrist ein, die nicht unter vier Wochen liegt. Das schafft Zeit, um Belege zu sammeln oder Argumente zu finden. Ist die Einspruchsfrist vers&#228;umt, besteht als letzte M&#246;glichkeit noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die Monatsfrist unverschuldet &#252;berschritten wurde. Das ist beispielsweise bei pl&#246;tzlicher Krankheit der Fall, nicht aber bei Urlaub.<br />
Die vierw&#246;chige Rechtsbehelfsfrist f&#228;ngt im &#220;brigen nur dann an zu laufen, wenn der Steuerbescheid mit einer ordnungsgem&#228;&#223;en Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. In dieser Rechtsbehelfsbelehrung wird der Steuerpflichtige &#252;ber die M&#246;glichkeit informiert, Einspruch einzulegen. Fehlt in dieser Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die M&#246;glichkeit, Einspruch auch per E-Mail einlegen zu k&#246;nnen, obwohl auf dem Steuerbescheid die E-Mail-Adresse des Finanzamts vermerkt ist, kann dies gem&#228;&#223; Urteil des FG Niedersachsen vom 24.11.2011 (Az. 10 K 275/11) zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung f&#252;hren. Dann kann auch noch nach Ablauf der vierw&#246;chigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Das letzte Wort in dieser Frage ist allerdings noch nicht gesprochen. „Denn“, so der Experte Michelutti, „mittlerweile ist dazu ein Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 2/12 anh&#228;ngig.“</p>
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		<title>Neue Kommentare f&#252;r das Steuer- und Bilanzrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Jan 2012 09:42:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[neue Bücher]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Gabler Kommentare Weitere Informationen auf Gabler.de oder Amazon.de IFRS &#8211; Buschh&#252;ter/Striegel (Hrsg.) GewStG &#8211; Gewerbesteuer  &#8211; Bergemann/Wingler (Hrsg.) KStG &#8211; K&#246;rperschaftsteuer &#8211; Fehrenbacher/Schnitger (Hrsg.)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;"><strong>Die Gabler Kommentare</strong></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-1987-8/Koerperschaftsteuergesetz-KStG.html"><img class="alignnone" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Fehrenbacher/Schnitger (Hrsg.) - KStG Kommentar" src="http://www.gabler.de/images/shop/medium/978-3-8349-1987-8.jpg" alt="" width="140" height="199" /></a><a href="http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-2296-0/Gewerbesteuer-GewStG.html"><img class="alignnone" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Bergemann/Wingler (Hrsg.)  - Gewerbesteuer" src="http://www.gabler.de/images/shop/medium/978-3-8349-2296-0.jpg" alt="" width="140" height="199" /></a><a href="http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-1989-2/Internationale-Rechnungslegung-IFRS.html"><img class="alignnone" style="margin-left: 10px; margin-right: 10px;" title="Buschh&#252;ter/Striegel (Hrsg.) - Internationale Rechnungslegung IFRS" src="http://www.gabler.de/images/shop/medium/978-3-8349-1989-2.jpg" alt="" width="140" height="199" /></a></p>
<p style="text-align: center;">Weitere Informationen auf <strong><a title="Gabler.de" href="http://www.gabler.de/Suche/kommentar/book.html" target="_blank">Gabler.de</a></strong> oder <a title="Weitere Informationen auf Amazon.de" href="http://www.amazon.de/s/ref=nb_sb_noss?__mk_de_DE=%C5M%C5Z%D5%D1&amp;url=search-alias%3Daps&amp;field-keywords=Gabler+Verlag+Kommentar&amp;x=0&amp;y=0" target="_blank"><strong>Amazon.de</strong></a></p>
<p style="text-align: center;">IFRS &#8211; Buschh&#252;ter/Striegel (Hrsg.)</p>
<p style="text-align: center;">GewStG &#8211; Gewerbesteuer  &#8211; Bergemann/Wingler (Hrsg.)</p>
<p style="text-align: center;">KStG &#8211; K&#246;rperschaftsteuer &#8211; Fehrenbacher/Schnitger (Hrsg.)</p>
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		</item>
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		<title>Neverending story: die Umsatzsteuer und die Verpflegung</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 10:01:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hans-Ulrich Dietz</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.10.11 (V R 66/09) sind die in einer Gro&#223;k&#252;che eines Altenwohnheims und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen keine &#8220;Standardspeisen&#8221; als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorg&#228;nge nach Art eines Imbissstandes, so dass deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebeh&#228;ltern keine Lieferung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.10.11 (V R 66/09) sind die in einer Gro&#223;k&#252;che eines Altenwohnheims und Pflegeheims zur Verpflegung der Bewohner zubereiteten Speisen keine &#8220;Standardspeisen&#8221; als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorg&#228;nge nach Art eines Imbissstandes, so dass deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebeh&#228;ltern keine Lieferung, sondern eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ist.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BFH: Einkommensteuervorauszahlungen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 11:17:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hans-Ulrich Dietz</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.11 (VIII R 11/09) sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer grunds&#228;tzlich in vier gleich gro&#223;en Teilbetr&#228;gen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichm&#228;&#223;ig. Im &#252;brigen ist das geltende Vorauszahlungssystem verfassungsgem&#228;&#223;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.11 (VIII R 11/09) sind Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer grunds&#228;tzlich in vier gleich gro&#223;en Teilbetr&#228;gen zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige geltend macht, der Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums entstehe nicht gleichm&#228;&#223;ig. Im &#252;brigen ist das geltende Vorauszahlungssystem verfassungsgem&#228;&#223;.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BFH: Dauernde Wertminderung</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 11:50:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hans-Ulrich Dietz</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom  21.09.11 (I R 89/10) ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 bei b&#246;rsennotierten Aktien grunds&#228;tzlich dann auszugehen, wenn der B&#246;rsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom  21.09.11 (I R 89/10) ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gem&#228;&#223; § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 bei b&#246;rsennotierten Aktien grunds&#228;tzlich dann auszugehen, wenn der B&#246;rsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb &#252;berschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei nicht an.</p>
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		<title>Neuer Kommentar zur Gewerbesteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 13:13:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[neue Bücher]]></category>

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		<description><![CDATA[Jetzt erschienen! F&#252;r die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer die wichtigste eigenst&#228;ndige Steuerquelle dar. Besteuert werden alle Gewerbebetriebe, die entweder &#252;ber ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder &#252;ber ihre gewerbliche T&#228;tigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts erfasst werden. Es sind daher mehrere Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, um steueroptimalen Rat zu geben. Dieser neue Kommentar kennt und erl&#228;utert diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-2296-0/Gewerbesteuer-GewStG.html"><img class="alignright" title="GewStG - Kommentar" src="http://www.gabler.de/images/shop/medium/978-3-8349-2296-0.jpg" alt="" width="140" height="199" /></a><strong>Jetzt erschienen!</strong></p>
<p>F&#252;r die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer die wichtigste  eigenst&#228;ndige Steuerquelle dar. Besteuert werden alle Gewerbebetriebe,  die entweder &#252;ber ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder &#252;ber ihre  gewerbliche T&#228;tigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts erfasst  werden. Es sind daher mehrere Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, um  steueroptimalen Rat zu geben. Dieser neue Kommentar kennt und erl&#228;utert  diese Bez&#252;ge sowie alle wichtigen Fragen im Gewerbesteuerrecht, um  zielgerichtet und l&#246;sungsorientiert Hilfestellung zu geben.</p>
<p><strong>Die Herausgeber:</strong><br />
Achim Bergemann, Diplom-Kaufmann, Steuerberater Bergemann Sch&#246;nherr &amp;amp; Partner, M&#252;nchen<br />
J&#246;rg Wingler, Rechtsanwalt, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Frankfurt am Main</p>
<p><strong>Die Autoren:</strong><br />
Dr. Ralf U. Braunagel, MBLT, Diplom-Kaufmann, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Frankfurt a. M.<br />
Klaus B&#252;hrer, Diplom-Kaufmann, Steuerberater Bergemann Sch&#246;nherr &amp;amp; Partner, M&#252;nchen<br />
Manfred Ettinger, Steuerberater, vereidigter Buchpr&#252;fer, Becker B&#252;ttner Held, M&#252;nchen<br />
Prof. Dr. Rainer Hartmann, Rechtsanwalt, Steuerberater Hochschule Rhein/Main, Wiesbaden<br />
Florian H&#246;lzerkopf, Diplom-Kaufmann, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Frankfurt am Main<br />
Kerstin Holst, Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin PricewaterhouseCoopers, Hamburg<br />
Tobias Karl Lessig, Rechtsanwalt, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Frankfurt am Main<br />
Richard Markl, Diplom-Finanzwirt, Steuerberater R&#246;lfs Partner, M&#252;nchen<br />
Daniel Mohr, Rechtsanwalt, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Hamburg<br />
Dr. Georg Renner, Rechtsanwalt, Steuerberater Schiedermair Rechtsanw&#228;lte, Frankfurt am Main<br />
Niklas Richter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Becker B&#252;ttner Held, M&#252;nchen<br />
Norbert J. Sailer Khuepach, Rechtsanwalt Becker B&#252;ttner Held, M&#252;nchen<br />
Kilian Werner, Diplom-Kaufmann, Steuerberater PricewaterhouseCoopers, Saarbr&#252;cken<br />
Susanne Winter, Diplom-Kauffrau, PricewaterhouseCoopers, N&#252;rnberg</p>
<p><strong><a title="Details zum Kommentar" href="http://www.gabler.de/Buch/978-3-8349-2296-0/Gewerbesteuer-GewStG.html" target="_blank">Mehr Details zum neuen Gabler Kommentar &#8220;Gewerbesteuer &#8211; GewStG&#8221;</a></strong></p>
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		<item>
		<title>BFH: Pr&#252;fung der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des ErbStG</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 14:39:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[BFH aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH Beschluss vom 5.10.2011, II R 9/11 &#8211; Leits&#228;tze Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen, 1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschr&#228;nkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgem&#228;&#223; ist und 2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BFH Beschluss vom 5.10.2011, II R 9/11 &#8211; Leits&#228;tze</strong></p>
<p><em>Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen,</em></p>
<p><em>1. ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschr&#228;nkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgem&#228;&#223; ist und</em></p>
<p><em>2. ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den <strong>allgemeinen Gleichheitssatz verst&#246;&#223;t</strong>, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es erm&#246;glichen, durch blo&#223;e Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Verm&#246;gen gleich welcher Art und unabh&#228;ngig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung f&#252;r das Gemeinwohl zu erreichen.</em></p>
<p><a title="Externer Link zum Volltext" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=24835&amp;linked=bes" target="_blank">Mehr Details im Volltext</a></p>
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		<title>Grundlegende &#196;nderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 11:34:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Funk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Deutschland ist eine der f&#252;hrenden Exportnationen: Waren made in Germany werden &#252;ber die Grenzen in andere EU-Mitgliedstaaten und das sonstige Ausland verbracht. Derartige so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen, d.h. Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten, unterliegen dabei nicht der Umsatzsteuer, sofern bestimmte Nachweispflichten eingehalten werden. Gerade diese zu erbringenden Nachweise luden schwarze Schafe zu Umsatzsteuerbetr&#252;gereien ein. Mit dem Ziel, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland ist eine der f&#252;hrenden Exportnationen: Waren made in Germany werden &#252;ber die Grenzen in andere EU-Mitgliedstaaten und das sonstige Ausland verbracht. Derartige so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen, d.h. Lieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten, unterliegen dabei nicht der Umsatzsteuer, sofern bestimmte Nachweispflichten eingehalten werden. Gerade diese zu erbringenden Nachweise luden schwarze Schafe zu Umsatzsteuerbetr&#252;gereien ein. Mit dem Ziel, dies zu unterbinden und f&#252;r eine Vereinfachung zu sorgen, f&#252;hrt die Bundesregierung zum 1.1.2012 neue Nachweispflichten ein. Danach wird der bisher erforderliche Buch- und Belegnachweis durch eine Abnehmerbest&#228;tigung ersetzt. „F&#252;r die Umsatzsteuerfreiheit verlangt der Fiskus k&#252;nftig nur noch zwei Dokumente, erl&#228;utert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz M&#246;nning Bachem in Stuttgart, und zwar das Rechnungsdoppel und eine sog. Gelangensbest&#228;tigung, mit der der ausl&#228;ndische Abnehmer bescheinigt, dass der gelieferte Gegenstand in dem Bestimmungsmitgliedstaat angekommen ist.“<br />
In Versendungsf&#228;llen gen&#252;gt es, wenn der mit der Bef&#246;rderung beauftragte Unternehmer &#252;ber die Gelangensbest&#228;tigung verf&#252;gt und diese auf Verlangen der Beh&#246;rde innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. Allerdings muss dem Unternehmer eine schriftliche Versicherung des Bef&#246;rderungsunternehmens vorliegen, dass dieser &#252;ber die Gelangensbest&#228;tigung verf&#252;gt.<br />
Weitere Einzelheiten sind derzeit noch nicht bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat allerdings verlautbart, in K&#252;rze zu den neuen Nachweispflichten Stellung zu nehmen und mehrsprachig ausgestaltete Muster solcher Gelangensbest&#228;tigungen bereitzustellen.</p>
<p><span id="more-1401"></span><br />
Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob es eine &#220;bergangsfrist f&#252;r die Anwendung der neuen Regelungen gibt und wie diese ggf. ausgestaltet werden. Laut Stefanie Peter ist allerdings zu bef&#252;rchten, dass die vom Gesetzgeber intendierten Erleichterungen beim Nachweisverfahren ausbleiben werden. Unternehmen m&#252;ssen ihre Prozesse der Belegf&#252;hrung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dennoch kurzfristig anpassen. Risikobehaftet sind nach wie vor die sog. Abholf&#228;lle, bei denen der Erwerber die Waren selbst transportiert oder abholen l&#228;sst. Stefanie Peter r&#228;t dringend, innerbetriebliche Kontrollmechanismen zu implementieren, die das Risiko der Uneinbringlichkeit der Gelangensbest&#228;tigung minimieren. Ansonsten muss der liefernde Unternehmer die Umsatzsteuer nachzahlen. Sofern gegen&#252;ber dem Kunden durchsetzbar, k&#246;nnte in diesen F&#228;llen mit Kautionen oder Bruttorechnungen gearbeitet werden, in denen die Umsatzsteuer berechnet, aber nicht gesondert ausgewiesen wird. Sofern die Spedition vom liefernden Unternehmer beauftragt wird, empfiehlt Stefanie Peter, dass die Gelangensbest&#228;tigung vom Unternehmer selbst und nicht von der Spedition aufbewahrt werden, da das Risiko des Nachweises bei dem Unternehmer liegt. (Quelle: www.ebnerstolz.de)</p>
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